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AGB/ ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN

   
 
 
 § 1 Anwendungsbereich

(1)   Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Zivanovic (nachfolgend: Kanzlei) und ihrem Auftraggeber (nachfolgend: Mandant), die eine rechtliche Beratung und/oder Prüfung und/oder Gestaltung und/oder Prozessführung und/oder sonstige Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (nachfolgend: Mandat).

(2)   Die Geltung erstreckt sich ebenfalls auf künftige Mandate, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart wird.

(3)   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden keine Anwendung, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(4)   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor den AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die gegenseitige schriftliche Bestätigung maßgebend. 

 

§ 2   Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

(1)   Die Rechtsberatung, -prüfung, -gestaltung und -vertretung durch die Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Eine steuerrechtliche Prüfung, oder die Prüfung ausländischen Rechts wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht umfasst. Etwaige steuerrechtliche Auswirkungen einer zivilrechtlichen Gestaltung oder Fragen ausländisches Recht betreffend hat der Mandant durch fachkundige Dritte auf eigene Veranlassung prüfen zu lassen. Sofern sich die Kanzlei in Absprache mit dem Mandanten zur Bearbeitung des Mandates fachkundiger Dritter (z.B. Steuerberater, ausländische Rechtsanwälte, Sachverständige) bedient, erfolgt hierdurch keine Erweiterung des Mandates. Der Mandant schließt in solchen Fällen mit dem Dritten einen eigenständigen Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte seine Vergütung über die Partnerschaft abrechnet.

(3)   Gegenstand des jeweiligen Mandates kann immer nur eine anwaltliche Dienstleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges sein.

 

§ 3   Auftragserteilung

(1)   Auftragnehmerin sämtlicher erteilter Aufträge wird ausschließlich die Kanzlei soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (wie z.B. in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen) oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich der Kanzlei zu.

(2)   Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch die Annahmeerklärung gegenüber dem Mandanten zustande. Die Unterzeichnung und/oder Übersendung einer schriftlichen Vollmacht allein lässt noch kein Mandatsverhältnis entstehen. Die Kanzlei behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines Mandatsangebots auch nach Unterzeichnung einer Vollmacht vor. Die Ablehnung ist dem Anbietenden innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig nicht weniger als eine Woche betragen soll, mitzuteilen.

(3)   Die Annahme des Angebotes einer Mandatserteilung oder –erweiterung durch den Mandanten per E-Mail seitens der Partnerschaft ist nur dann verbindlich, wenn die Kanzlei die Annahme schriftlich (in Briefform oder per Telefax) bestätigt. Dies gilt insbesondere bei Fristsachen.  

 

§ 4   Leistungsumfang (und –erweiterungen)

(1)   Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.

(2)   Änderungswünsche des Mandanten den Umfang des Mandates oder die Leistung der Kanzlei betreffend sind nur unter zwingender Berücksichtigung der personellen und terminlichen Belange der  Kanzlei umzusetzen, d.h., sofern die Umsetzung kapazitär zumutbar ist.

(3)   Grundsätzlich bedürfen Änderungen oder Erweiterungen des Mandates durch den Mandanten der Schriftform. Auf die fehlende Schriftform kann sich der Mandant nicht berufen, wenn auch die Auftragserteilung nicht in Schriftform erfolgt ist.

(4)   Sollte eine Änderung der vereinbarten Leistung Auswirkungen auf den Inhalt und/oder Umfang desMandates haben, so sind die wesentlichen Bestandteile des Vertrages, wie insbesondere die vereinbarte Vergütung, Auslagen und etwaige zeitliche Vorgaben entsprechend angemessen anzupassen. Bis zur erfolgten Vertragsanpassung im vorstehenden Sinne führt die Kanzlei das Mandat in dem zunächst bestehenden Umfang durch.

(5)   Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass die Korrespondenz mit einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung eine eigenständige, gebührenauslösende Tätigkeit ist. 

 

§ 5   Durchführung/Pflichten der Kanzlei

(1)   Die Kanzlei führt ihre Tätigkeit mit der größtmöglichen Sorgfalt, nach bestem Wissen und im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Beachtung der für sie geltenden einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen aus.

(2)   Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Kanzlei nach billigem Ermessen, entsprechend der nach Rechtsgebieten ausgerichteten kanzleiinternen Organisation, unter Berücksichtigung der Belange des Mandanten und der betrieblichen Möglichkeiten der Kanzlei. Dies gilt nur insoweit als mehrere Berufsträger in der Kanzlei beschäftigt sind.

(3)   Die Kanzlei wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragen Umfang rechtlich vertreten.

(4)   Die Kanzlei stimmt die mit der anwaltlichen Dienstleistung umzusetzenden wirtschaftlichen und rechtlichen Ziele mit dem Mandanten ab. Eine Abweichung von Weisungen des Mandanten ist für die Kanzlei dann möglich, wenn sie aufgrund der konkret bestehenden Sach- und Rechtslage davon ausgehen kann, dass der Mandant dem bei umfassender Kenntnis dieser Umstände auch zustimmen würde.

(5)   Die Kanzlei ist verpflichtet, bei der Mandatsdurchführung sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände des Mandanten wahrheitsgemäß und in ausreichendem Maße wiederzugeben. Im Rahmen dessen wird die Kanzlei jedweden vom Mandanten mitgeteilten Tatsachenstoff als richtig unterstellen. Dies gilt insbesondere für Zahlenwerke. Bei der Übermittlung von Tatsachen durch Dritte nimmt die Kanzlei eine Plausibilitätsprüfung vor und wird den Mandanten auf mögliche festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

(6)   Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 8 (4) - unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle auszahlen. 

 

§ 6   Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz

(1)   Die Berufsträger der Kanzlei sind berufsrechtlich zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandates anvertraut oder sonst bekannt wird. Ausgenommen sind solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung der Kanzlei die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheits-verpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter der Kanzlei, soweit diese ihrerseits von der Kanzlei zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

(2)   Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu führen, befreit der Mandant sie im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung.

(3)   Die Kanzlei ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutz-bestimmungen zu verarbeiten beziehungsweise verarbeiten zu lassen. Sie wird alle verhältnis-mäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen. 

 

§ 7   Obliegenheiten des Mandanten

(1)   Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Die Kanzlei kann die Beibringung dieser Informationen auch in Schriftform verlangen.

(2)   Der Mandant wird während der Dauer des Mandates nur in Abstimmung mit der  Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

(3)   Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Kontaktdaten (z.B. Anschrift, Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.) oder wenn er über längere Zeit (z.B. wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen) nicht erreichbar ist. 

(4)   Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

(5)   Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss und/oder eine E-Maildresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf damit einverstanden, dass ihm die Kanzlei ohne Einschränkung mandatsbezogene Informationen auf diesen Wegen auch ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/oder das E-Mail-Konto hat und dass er diese regelmäßig auf Nachrichteneingänge überprüft. Der Mandant unterrichtet die Kanzlei über eventuell bestehende Störungen in der Empfangsmöglichkeit, oder wenn eine Überprüfung auf Eingänge nur unregelmäßig stattfindet. 

 

§ 8   Gebühren/Vergütung/Zahlung

(1)   Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und richtet sich nach dem Gegenstandswert, d.h. der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, soweit nicht eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung (insb. Pauschalvergütung oder Vergütung auf Zeitbasis) schriftlich getroffen wurde. In gerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei keine niedrigere Vergütung als die gesetzliche vereinbaren. In Angelegenheiten, für die keine gesetzliche Vergütung bestimmt ist, gilt, soweit eine Vergütung nicht anderweitig vereinbart ist, die übliche Vergütung als vereinbart.

(2)   Die Kanzlei kann bereits bei Mandatserteilung einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Gebühren / Honorare und Auslagen sowie die Mehrwertsteuer fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung ihrer Tätigkeit von der Bezahlung des Vorschusses abhängig machen. Bei Anforderung eines Vorschusses wird durch die Kanzlei eine entsprechende Vorschussrechnung gestellt.

(3)   Honorare, Gebühren und Auslagen werden mit Rechnungsstellung fällig. Sie sind sofort zahlbar. Abzüge können nicht vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen etwaige Rechtsschutzversicherungen, die Gegenseite oder sonstige Dritte bestehen.

(4)   Zugunsten des Mandanten eingehende Zahlungen von Rechtsschutzversicherern, der Gegenseite oder sonstigen Dritten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, vorab zur Deckung der jeweils fälligen Honorare, Gebühren und Auslagen verrechnet.

(5)   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Kanzlei über den Betrag verfügen kann.

(6)   Mehrere Mandanten derselben Angelegenheit haften der Kanzlei als Gesamtschuldner für die ihr im Einzelfall zustehende Vergütung. Für hiervon abweichende Vereinbarungen ist Schriftform erforderlich.

(7)   Die Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. 

 

§ 9   Haftung

(1)   Die Berufsträger der Kanzlei unterhalten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden.

(2)   Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Kanzlei in jedem Mandatsverhältnis auf 1.000.000,00 € begrenzt. Die Haftung der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(3)   Eine zusätzliche – haftungsbeschränkende – Vereinbarung zwischen der Kanzlei und dem Mandanten, insbesondere für den Fall grober Fahrlässigkeit, bleibt im Einzelfall vorbehalten.

(4)   Eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bleibt unberührt.

(5)   Sofern der Mandant eine darüber hinausgehende Haftung der Kanzlei für höhere Schadensrisiken wünscht, besteht die Möglichkeit, des Abschlusses einer zusätzlichen und somit höheren Haftpflichtversicherung. Soweit der Mandant sich verpflichtet, dadurch entstehende Kosten, insbesondere eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu tragen, wird die Kanzlei eine solche Haftpflichtversicherung abschließen.

(6)   Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen die Kanzlei oder den ein Mandat bearbeitenden Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren seit ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. 

 

§ 10 Beendigung des Mandatsverhältnisses

(1)   Das Mandat endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

(2)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Mandant das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.

(3)   Dieses Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei zu. Allerdings darf die Kündigung seitens der Kanzlei nicht zur Unzeit erfolgen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Kanzlei bleibt hiervon unberührt.

(4)   Die Kündigung hat in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. 

 

§ 11 Aufbewahrungspflichten/Zurückbehaltungsrecht

(1)   Die Pflicht der Kanzlei zur Aufbewahrung der Handakten erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Handakten sind Schriftstücke, die die Kanzlei aus Anlass des Mandates von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen der Partnerschaft und dem Mandanten und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Handakten vernichtet, sofern der Mandant diese nicht vorher in der Kanzlei abholt.

(2)   Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung des Mandats an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei der Kanzlei, so erfolgt dies nur gegen Vergütung.

(3)   Die Kanzlei kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche auf Honorar, Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. 

 

§ 12 Sicherungsabtretung

(1)   Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten tritt der Mandant an die Kanzlei ab, sofern zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs Forderungen gegen den Mandanten bestehen.

(2)   Die Abtretung erfolgt sicherungshalber und ist der Höhe nach auf die Höhe der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden offenen Honorarforderung beschränkt. Die Einziehung wird nur dann erfolgen, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung verweigert oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. 

 

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1)   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis Düsseldorf.

(3)   Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand ebenfalls Düsseldorf. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren.

(4)   Ist der Auftraggeber nicht Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ermittelt werden kann. 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AMB ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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